AGB

Präambel

 
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Evobiz e.U. - Gerhard Forthuber kurz „ Evobiz" (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl von Evobiz als auch Ihres Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.

 
(2) Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich von Evobiz, d.h. in den u.a. im Berufsbild der Evobiz dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.

 
(3) Evobiz ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.

 
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort - sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.

 
(5) Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass Evobiz auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.

 
(6) Der Tätigkeit von Evobiz liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.

 
ART.1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages

 
(1) Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
- General/Subunternehmerauftrag
- Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
- kreativer/handwerklicher Leistungsumfang
- Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)
(3) Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem:
- Umfassendes Briefing
- Beistellung detaillierter Unterlagen
- Geschäftsbedingungen


ART. 2 Ausführungs- und Lieferfristen

 
(1) Bei Übernahme eines Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Arbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen.
(2) Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
(3) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch Evobiz, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden der Evobiz, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.
Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
(1) Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
(2) Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
(1) Das gesetzliche Urheberrecht der Evobiz an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von Evobiz nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.
(3) Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Evobiz als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.
(4) Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
(5) Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.

 
(6) Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer).

 
(7) Werden urheberrechtliche Leistungen von Evobiz über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, Evobiz hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.

 
(8) Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von Evobiz, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).

 
(9) Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

 
(10) Evobiz ist zur Anbringung Ihres Firmenwortlautes, bzw. Produktlabels (Kein-Makler, EasyPano, Mytos, etc.) einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von Ihr entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

 
(11) Evobiz ist berechtigt abgeschlossene Projekte, sobald diese vom Auftraggeber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (z.B. durch Publikationen, Veröffentlichung über das Internet, etc.), zum Zwecke der Eigenwerbung in den Medien Internet, Print und Video, weiter zu verwenden, sowie diese bei Wettbewerben und Awards einzureichen.
Art. 5 Verschwiegenheitspflicht
(1) Evobiz behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihr durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
(2) Evobiz hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; sie verbürgt sich für deren Verhalten.
Art. 6 Rücktrittsrecht
(1) Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von Evobiz ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
(2) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden Evobiz von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
(3) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Evobiz möglich. Im Fall eines Stornos hat Evobiz das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
Art. 7 Erfüllungsort und -zeit
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt Evobiz seine Leistungen an ihrem Geschäftssitz oder der Filialen.
(2) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist von Evobiz grundsätzlich einzuhalten. Bei von Evobiz zu verantwortendem Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet, für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
(1) Evobiz hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien für Werbegraphik-Designer (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:
• Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)
• Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.)
• Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)
• Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.)
• Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs)
• Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)
• Fremdleistungen

(3) Die von Evobiz gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
(4) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
(6) Evobiz ist berechtigt fertiggestellte Aufträge, welche vom Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Übermittlung abgenommen werden, ohne weitere Korrekturansprüche für den Auftraggeber voll abzurechnen und damit das Projekt abzuschließen. Nachfolgende Korrekturen werden zum vereinbarten Stundensatz verrechnet.
Art. 9 Honorarhöhe
(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen "Honorarrichtlinien für Werbegraphik-Designer".
(2) Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.
Art. 10 Haftung und Gewährleistung
(1) Evobiz ist verpflichtet, die ihr erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen ihres Kunden zu wahren. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass der Evobiz die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
(3) Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis - eingeschränkt auf die der Evobiz abgedeckten Aufgabenbereiche- gerichtlich geltend gemacht werden.
(4) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
(5) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von Evobiz zu vertreten sind und ihr umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung der Evobiz.
(6) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz von Evobiz (Wien) zuständig.
Art. 12 Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.